7 AnwT) resultiert nach Vornahme eines Summarabzugs von 75 % (§ 3 Abs. 2 AnwT) ein Betrag von rund Fr. 6'283.80. Damit sind insbesondere eine Rechtsschrift und die Teilnahme an einer behördlichen Verhandlung abgegolten (vgl. § 6 Abs. 1 AnwT). Die nicht durchgeführte Verhandlung ist mit einem Abzug von 20 % (§ 6 Abs. 2 AnwT) und die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 26. Juni 2023 mit einem Zuschlag von 5 % (§ 6 Abs. 3 AnwT) zu berücksichtigen, so dass insgesamt ein Abzug von 15 % vorzunehmen ist.