Diese waren gemäss Position 231 des Baubeschriebs geschuldet (GB 6 S. 13) und sind nicht geringfügig oder nebensächlich, da sie der Bedienung der Lichtsteuerung, der Beschattung und der Einzelraumregelung der Bodenheizung dienen (KB 6 S. 13). Dies genügt für die Glaubhaftmachung der Einhaltung der viermonatigen Eintragungsfrist von Art. 839 Abs. 2 ZGB.