5.3. Würdigung Das Grundbuchamt S. trug die Vormerkung der vorläufigen Eintragung am 26. Juni 2023 gemäss gleichentags erfolgter superprovisorischer Anordnung im Tagebuch ein (Tagebuch Nr. 6689). Die Gesuchstellerin muss demnach glaubhaft machen, dass an oder nach dem 26. Februar 2023 noch fristwahrende Arbeiten erfolgten.