Die Gesuchsgegnerin bestreitet, dass es sich bei den genannten Arbeiten um Vollendungsarbeiten handle. Die Gesuchstellerin habe die Eintragungsfrist verpasst. Die Eingangstüre sei am 31. Januar 2023 eingebaut worden. Im Anschluss an diesen Einbau seien an der Eingangstüre nur noch rudimentäre Nachbesserungsarbeiten ausgeführt worden, die ohnehin nicht pfandberechtigt seien.