der Abnahme vom 3. März 2023 sei die Montage der zwei Tablets noch ausstehend gewesen. - 15. März 2023: Montage zweier Aussenleuchten. Auch diese seien Teil des vereinbarten Leistungsumfangs und anlässlich der Abnahme vom 3. März 2023 noch ausstehend gewesen. Diese Leistungen würden allesamt Vollendungsarbeiten i.S.v. Art. 839 Abs. 2 ZGB darstellen.