Die Gesuchstellerin verpflichtete sich zudem zur Realisierung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück gemäss Baubeschrieb vom 16. Juli 2019 (GB 6). Während die Leistungen gemäss Baubeschrieb im Kaufpreis inbegriffen waren, sind gemäss vertraglicher Vereinbarung Änderungs- und Sonderwünsche der Käuferschaft separat zu vergüten (GB 4 Ziff. IV.2 und 3).