Die freiwillige Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 31. Juli 2023 enthält nebst Wiederholungen und rechtlichen Ausführungen, für welche die Novenschranke nicht gilt, auch neue tatsächliche Vorbringen, insbesondere zum Einbau der Eingangstüre. Diese sind nur zu beachten, sofern die novenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wie es sich damit verhält, kann vorliegend aber offenbleiben, da die neuen Vorbringen keine Auswirkung auf den vorliegenden Entscheid haben. Dasselbe gilt für die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin vom 8. August