Da der Präsident vorliegend keinen zweiten Schriftenwechsel angeordnet hat, trat der Aktenschluss für die Gesuchstellerin mit Einreichung des Gesuchs und für die Gesuchsgegnerin mit Einreichung der Gesuchsantwort ein. Die freiwillige Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 31. Juli 2023 enthält nebst Wiederholungen und rechtlichen Ausführungen, für welche die Novenschranke nicht gilt, auch neue tatsächliche Vorbringen, insbesondere zum Einbau der Eingangstüre.