3. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von drei Monaten ab Rechtskraft des Entscheides im summarischen Verfahren betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes gemäss Rechtsbegehren Nr. 1 hiervor einzuräumen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechtes einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin." -3-