Die Gerichtskosten werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss in Höhe von Fr. 3'050.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin die von ihr zu tragenden Gerichtskosten von Fr. 1'220.00 direkt zu ersetzen. - 13 - 5.2. Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 788.40 zu leisten. 5.3. Eine abweichende Verlegung der Prozesskosten mittels separater Verfügung oder im ordentlichen Verfahren bleibt vorbehalten, falls dieses vor dem Handelsgericht stattfindet. 6. Zustellung der Gesuchsantwort vom 23. Juni 2023 an die Gesuchstellerin.