4. 4.1. Die Gesuchstellerin hat bis zum 3. Oktober 2023 beim zuständigen Gericht im ordentlichen Verfahren Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts anzuheben. 4.2. Im Säumnisfall fällt die in der vorstehenden Dispositiv-Ziff. 1 angeordnete vorsorgliche Massnahme dahin, wobei die Vormerkung im Grundbuch nur auf entsprechendes Gesuch hin gelöscht wird. 4.3. Es gilt kein Stillstand der Fristen. 5. 5.1. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 3'050.00 sind in der Höhe von Fr. 1'830.00 von der Gesuchstellerin und in der Höhe von Fr. 1'220.00 von der Gesuchsgegnerin zu tragen.