Der Präsident erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung des Gesuchs vom 8. Juni 2023 wird der Gesuchstellerin die Vormerkung einer vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Art. 837/839 i.V.m. Art. 961 ZGB auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, GB T. Nr. X. für eine Pfandsumme von Fr. 76'973.18 zzgl. Zins von 5 % ab dem 26. März 2023 bewilligt. 2. Das Grundbuchamt S. wird angewiesen, die Vormerkung gemäss vorstehender Dispositiv-Ziff. 1 sofort einzutragen. 3. Die Gesuchsgegnerin wird darauf hingewiesen, dass die Vormerkung im Grundbuch gelöscht wird, wenn sie für die angemeldeten Forderungen hinreichende Sicherheit leistet.