Demzufolge läuft die Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB vor Arbeitsvollendung allgemein nur mit einem rechtsgültigen Rücktritt vom Vertrag.16 4.2. Würdigung Die viermonatige Eintragungsfrist ist unbestrittenermassen eingehalten, nachdem die Gesuchstellerin bis zum 13. März 2023 auf der Baustelle gearbeitet hat.