Da beide Parteien eine Pauschalpreisabrede behaupten, schuldet die Bestellerin grundsätzlich einen Teilbetrag des Pauschalpreises, der sich im Verhältnis des Wertes der erbrachten Teilleistung zum Wert der Gesamtleistung verhält.8 Da dieser Nachweis nicht einfach zu erbringen ist, ist nichts dagegen einzuwenden, dass sich die Gesuchstellerin im vorliegenden Massnahmeverfahren nur auf die von ihr erbrachten Leistungen stützt. Es ist der Gesuchsgegnerin beizupflichten,