Ebenfalls nicht bestritten ist, dass der Werkvertrag per 13. März 2023 aufgelöst wurde (vgl. GB 19). Dabei scheinen beide Parteien davon auszugehen, dass der Vertragsrücktritt "ex nunc" und nicht "ex tunc" erfolgte.6 Unabhängig davon, ob der Werkvertrag berechtigterweise gestützt auf Art. 366 Abs. 1 OR, die Art. 107 - 109 OR oder – weil die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben waren – nach Art. 377 OR aufgelöst wurde, hat die Gesuchstellerin Anspruch auf Vergütung der bereits geleisteten Arbeit.7