Das bedeutet, dass das Grundstück der Gesuchsgegnerin auch nicht für diese (bestrittene) Forderung haftet. Dieser Betrag ist demnach bei der geltend gemachten Pfandsumme in Abzug zu bringen. 3.3.2. Pfandsumme Die Gesuchstellerin und die C. haben sich gemäss den übereinstimmenden Ausführungen der Parteien auf einen Pauschalpreis von Fr. 297'392.01 (inkl. MwSt.) für die Ausführung der verputzten Aussenwärmedämmung geeinigt (GB 2).