Beide Parteien sind sich aber einig, dass die Gesuchstellerin diese aufgrund der Wegweisung von der Baustelle nicht mehr ausführen konnte, noch in Zukunft ausführen wird (vgl. Gesuch Rz. 13 f.). Dem allfälligen Anspruch auf Schadloshaltung aus dem Dahinfallen des Vertrags stehen damit gerade keine Bauarbeiten der Gesuchstellerin gegenüber, die einen Mehrwert für das streitgegenständliche Grundstück generieren würden. Das bedeutet, dass das Grundstück der Gesuchsgegnerin auch nicht für diese (bestrittene) Forderung haftet.