Nicht pfandberechtigt ist hingegen der geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe von Fr. 91'335.00 aus der vorzeitigen Vertragsauflösung. Dabei handelt es sich um die Vergütung, die der Gesuchstellerin gemäss ihren Ausführungen für die noch zu entrichtenden Arbeiten zugestanden wäre. Beide Parteien sind sich aber einig, dass die Gesuchstellerin diese aufgrund der Wegweisung von der Baustelle nicht mehr ausführen konnte, noch in Zukunft ausführen wird (vgl. Gesuch Rz.