Pfandberechtigt sei allenfalls die vertragliche Vergütungssumme. Dabei sei von der werkvertraglichen Vergütungsforderung von Fr. 297'392.01 ein Betrag von Fr. 98'367.80 für die nach dem 13. März 2023 zu leistenden Arbeiten sowie die geleisteten Zahlungen von Fr.123'855.00 in Abzug zu bringen, so dass sich ein Pfandanspruch von Fr. 75'169.21 inkl. MwSt. errechnen lasse (Antwort Rz. 24). Auch in diesem Umfang aber werde der Pfandanspruch bestritten (Antwort Rz. 25).