Weiter bestreitet die Gesuchsgegnerin, dass die Gesuchstellerin Leistungen im Umfang von Fr. 213'297.85 (exkl. MwSt.) erbracht habe. Den eingereichten Handnotizen liesse sich weder der Verfasser entnehmen, noch welche Baustelle oder welchen Sachverhalt sie beträfen. Auch die angewendeten Einheitspreise seien nicht nachvollziehbar (Antwort Rz. 12 ff.). Sodann bestreitet die Gesuchsgegnerin die Quantifizierung der nach dem 13. März 2023 zu erbringenden Leistungen. Ohnehin aber bestehe für diese kein Pfandanspruch, da die Gesuchstellerin sie nicht mehr erbringen könne. Es liege Unmöglichkeit i.S.v. Art. 119 OR vor (Antwort Rz. 22).