Die Gesuchsgegnerin liess sich weder vernehmen noch stellte sie den rechtmässigen Zustand durch Anmeldung oder Bestätigung des Domizils bzw. der Bestellung eines funktionierenden Verwaltungsrats wieder her. Die vorgenannten Mängel in der Organisation der Gesuchsgegnerin dauern demnach an. Die Gesuchsgegnerin liess die ihr angesetzten Fristen unbenützt verstreichen und scheint nicht willens oder in der Lage zu sein, sich vernehmen zu lassen.