Gemäss den unbestrittenen Behauptungen der Gesuchstellerin kann die Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil in R. (GB 2) nicht erreicht werden. Im Übrigen ist deren einziges Verwaltungsratsmitglied nicht auffindbar (Gesuch Rz. 2). So konnte in dem von der Gesuchstellerin angehobenen Betreibungsverfahren der Zahlungsbefehl trotz mehrerer Versuche nicht zugestellt werden (GB 4). Insofern verfügt die Gesuchsgegnerin über kein Rechtsdomizil bzw. keinen funktionierenden Verwaltungsrat.