5.2. Gemäss Art. 731b Abs. 1 Ziff. 5 OR liegt ein Organisationsmangel vor, wenn eine Gesellschaft über kein Rechtsdomizil verfügt. Das ist etwa dann der Fall, wenn im Handelsregister kein Domizil aufgeführt ist oder wenn die Gesellschaft an ihrem im Handelsregister eingetragenen Domizil nicht erreichbar ist.3 Daneben liegt ein Organisationsmangel auch vor, wenn das einzige Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft dauerhaft unerreichbar und der Verwaltungsrat deswegen funktionsunfähig ist (vgl. Art.