3. Fehlt einer Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat die Gesellschaft an ihrem Sitz kein Rechtsdomizil mehr, so kann ein Aktionär oder ein Gläubiger dem Richter beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 731b Abs. 1 Ziff. 1, 2 und 5 OR). Insbesondere kann der Richter der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, innert der der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist (Art.