6.2. Die Verfügung vom 2. Juni 2023 konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs erneut bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.