6. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'275.15 (inkl. Auslagen) zu ersetzen. Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Rechtsvertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB)  das Handelsregisteramt des Kantons Aargau (nach Eintritt der Rechtskraft) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse  das Bezirksgericht Aarau -9-