und fähig ist, die Geschäfte der Gesuchsgegnerin zu besorgen. So blieb die Gesuchsgegnerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens untätig und es konnten ihr keine gerichtlichen Sendungen zugestellt werden. Ausserdem scheint die Gesuchsgegnerin keinerlei Geschäftsaktivitäten aufzuweisen. Entsprechend wurden auch die unbestrittenen Forderungen der Gesuchstellerin ohne ersichtlichen Grund nicht beglichen (s. Gesuch Rz. 3; GB 7). Weswegen E. als Geschäftsführer aus dem Handelsregister gelöscht wurde, ist nicht bekannt.