Des Weiteren wurde nicht behauptet, dass die Statuten der Gesuchsgegnerin vom Prinzip der Selbstorganschaft abweichen. Insofern könnte gefolgert werden, dass trotz der Löschung des Geschäftsführers kein Organisationsmangel vorliegt. Die Umstände im vorliegenden Fall weisen aber darauf hin, dass die Gesuchsgegnerin faktisch über keine Geschäftsführung verfügt, die willens