809 Abs. 1 OR sind, sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist, alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Geschäftsführung berechtigt (sog. Prinzip der Selbstorganschaft).4 Einem Gesellschafter steht die Geschäftsführungsfunktion mit Zeichnungsberechtigung (Art. 814 Abs. 1 OR) von Gesetzes wegen zu. Nicht notwendig ist, dass er auch als Geschäftsführer im Handelsregister eingetragen ist.5 Zwar sieht die Handelsregisterverordnung eine Eintragungspflicht für Geschäftsführer vor (Art. 73 Abs. 1 lit. p