Gemäss Art. 809 Abs. 1 OR sind, sofern in den Statuten nichts anderes geregelt ist, alle Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Geschäftsführung berechtigt (sog. Prinzip der Selbstorganschaft).4 Einem Gesellschafter steht die Geschäftsführungsfunktion mit Zeichnungsberechtigung (Art. 814 Abs. 1 OR) von Gesetzes wegen zu.