5.2. E. war bis zum 24. Februar 2023 einziger Gesellschafter und einziger Geschäftsführer der Beklagten und verfügte über Einzelunterschrift. Am 24. Februar 2023 wurde er als Geschäftsführer im Handelsregister gelöscht, so dass er seither lediglich als Gesellschafter ohne Zeichnungsberechtigung eingetragen ist (GB 2). Hat eine Gesellschaft mit beschränkter keinen Geschäftsführer mit Zeichnungsberechtigung (mehr), liegt ein Organisationsmangel vor (vgl. Art. 814 Abs. 2 OR).3