6. 6.1. Mit Verfügung vom 5. Mai 2023 wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs bestätigt und der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt. Dieser wurde innert Frist geleistet. -3- 6.2. Die Verfügung vom 5. Mai 2023 konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse nicht zugestellt werden. Mittels öffentlicher Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) wurde den Parteien der Eingang des Gesuchs erneut bestätigt und der Gesuchsgegnerin eine Frist von 20 Tagen zur Erstattung einer schriftlichen Antwort angesetzt. Die Gesuchsgegnerin liess sich innert Frist nicht vernehmen.