Zustellung an:  die Gesuchstellerin (Vertreter; zweifach)  die Gesuchsgegnerin (via öffentliche Bekanntmachung im SHAB) Mitteilung an:  die Obergerichtskasse  E. Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen. Die Beschwerdeschrift ist in einer - 12 -