2. Verlässt die Gesuchsgegnerin die obgenannten Räumlichkeiten nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids, ist die Gesuchstellerin berechtigt, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Lager mit polizeilicher Hilfe zu räumen. 3. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.00 sind von der Gesuchsgegnerin zu tragen und werden mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 2'000.00 verrechnet. Die Gesuchsgegnerin hat die von ihr zu tragenden Gerichtskosten der Gesuchstellerin direkt zu ersetzen. 4. Die Gesuchsgegnerin hat der Gesuchstellerin deren Parteikosten in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 939.50 (inkl. Auslagen) zu ersetzen.