Die ausserordentliche Kündigung der Gesuchstellerin ist damit rechtens. Da sich die Gesuchsgegnerin folglich seit dem 1. März 2023 unrechtmässig in den Räumlichkeiten der Gesuchstellerin befindet, hat diese einen Anspruch auf Ausweisung und Rückgabe des Mietobjekts. Entsprechend ist das Rechtsbegehren Ziff. 1 vollumfänglich gutzuheissen.