Der erste Zustellversuch der Kündigung an der Sitzadresse erfolgte am 25. Januar 2022 (GB 15, 16). Damit wurde die Kündigung gemäss der absoluten Empfangstheorie am selben Tag wirksam. Der Zurückbehaltungsauftrag der Post ändert daran nichts. Die einmonatige Kündigungsfrist auf das Ende eines Monats nach Art. 257d Abs. 2 OR wurde entsprechend ohne Weiteres gewahrt. Schliesslich erfüllt die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung auch die Formvorschrift nach Art. 266l OR.