Gleichzeitig drohte sie ihr an, das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Gesuch II. Ziff. 2; GB 5, 6). Weil die Gesuchsgegnerin das Schreiben weder entgegengenommen noch bei der Post abgeholt hat, gilt es gemäss dem modifizierten Zugangsprinzip am Ende der siebentätigen postalischen Abholungsfrist, d.h. am 22. Dezember 2022, zumindest an der Domiziladresse als zugestellt (GB 7, 8). Die 30-tägige Zahlungsfrist hat damit am 23. Dezember 2022 zu laufen begonnen (Art. 77 Abs. 1 Ziff. 1 OR).