4.3. Würdigung Die Gesuchsgegnerin geriet mit der Zahlung der Mietzinse für die Monate August bis Dezember 2022 in Verzug. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 räumte die Gesuchstellerin der Gesuchsgegnerin schriftlich eine 30- tägige Frist gemäss Art. 257d OR ein, um die Zahlung zu tätigen. Gleichzeitig drohte sie ihr an, das Mietverhältnis nach unbenütztem Ablauf der Frist zu kündigen (Gesuch II. Ziff.