Dies bedeutet, dass ein eingeschriebener Brief, der dem Adressaten nicht tatsächlich ausgehändigt werden konnte und stattdessen im Briefkasten oder im Postfach eine Abholungseinladung hinterlassen wird, als zugegangen gilt, sobald der Empfänger gemäss Abholungseinladung bei der Poststelle davon Kenntnis nehmen kann. In der Regel handelt es sich dabei um den Tag, an dem die Abholungseinladung im Briefkasten hinterlegt wird, wenn vom Adressaten erwartet werden kann, dass er die Sendung sofort abholt.