In der Folge habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 unter Kündigungsandrohung gemahnt. Ausserdem sei eine Frist von 30 Tagen angesetzt worden, um den gemahnten Betrag zu begleichen (Gesuch II. Ziff. 2; GB 5, 6). Das Schreiben habe allerdings weder an der Adresse der Mieträumlichkeiten noch am Sitz der Gesuchsgegnerin zugestellt werden können und sei retourniert worden (Gesuch II. Ziff. 2; GB 7 - 10).