4. Ausweisungsanspruch der Gesuchstellerin 4.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin beruft sich für das Ausweisungsbegehren auf Art. 257d OR (Gesuch II. Ziff. 6). Die Gesuchsgegnerin habe die Mietzinse für die Monate August 2022 bis Dezember 2022 nicht bezahlt. In der Folge habe die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 unter Kündigungsandrohung gemahnt.