9. Der Präsident setzte der Gesuchsgegnerin mit Verfügung vom 30. Juni 2023 unter Androhung der Säumnisfolgen eine letzte Frist bis zum 13. Juli 2023 zur Erstattung einer Antwort. Auch diese Frist liess die Gesuchsgegnerin unbenutzt verstreichen. Der Präsident zieht in Erwägung: