8. 8.1. Nachdem die Gesuchstellerin den Kostenvorschuss bezahlt hatte, verfügte der Präsident am 27. April 2023 die Zustellung des Doppels des Gesuchs. Er setzte der Gesuchsgegnerin dabei eine Frist bis zum 19. Mai 2023 zur Erstattung einer schriftlichen Antwort unter Hinweis auf die Säumnisfolgen. 8.2. Die Verfügung vom 27. April 2023 konnte der Gesuchsgegnerin an der im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden.