2. Verlässt die Gesuchsgegnerin die obgenannten Räumlichkeiten nicht innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Entscheids dieses Gerichts, sei die Gesuchstellerin zu ermächtigen, auf Kosten der Gesuchsgegnerin das Lager mit polizeilicher Hilfe zu räumen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin."