5. Weil die Mietzinsausstände in der Folge nicht beglichen wurden, kündigte die Gesuchstellerin das Mietverhältnis mit amtlichen Formular am 24. Januar 2023 auf den 28. Februar 2023. Wiederum sendete die Klägerin die Kündigung zum einen an die Domiziladresse der Gesuchsgegnerin (GB 11) und zum anderen an die Adresse des Mietobjekts (GB 12). Die Sendung an die Sitzadresse wurde zunächst von der Post zurückbehalten (GB 14) -3- und konnte am 1. Februar 2023 zugestellt werden (GB 15). Die Sendung an die Mietadresse wurde nicht abgeholt und an die Gesuchstellerin retourniert (GB 16, 17).