4.2. Mit eingeschriebener Sendung vom 14. Dezember 2022 mahnte die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin unter Kündigungsandrohung. Der Gesuchsgegnerin wurde gleichzeitig eine Frist von 30 Tagen angesetzt, um den gemahnten Betrag zu begleichen. Das Schreiben wurde sowohl an die Domiziladresse der Gesuchsgegnerin als auch an die Adresse des Mietobjekts gesendet (GB 5, 6). 4.3. Beide Schreiben konnten nicht zugestellt werden und wurden an die Gesuchstellerin retourniert (GB 7 - 10).