343 Abs. 1 lit. a und d ZPO beantragten Vollstreckungsmassnahmen ist nicht ersichtlich. Weiter ist auch die Kombination von verschiedenen Vollstreckungsmassnahmen zulässig.20 Die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 sind daher vollumfänglich gutzuheissen. 6. Kosten Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. Die Prozesskosten bestehen aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO).