78 Abs. 1 OR). Die auf dem amtlichen Formular erklärte Kündigung der Gesuchstellerin vom 19. November 2021 für die Mietobjekte im "Lagerhaus […]" auf den 31. Dezember 2021 (GB 18) ging der Gesuchsgegnerin am 22. November 2021 zu, da ihr an diesem Tag die Abholungseinladung zugestellt wurde und diese aufgrund der Mahnung mit der Kündigung rechnen konnte (vgl. GB 19; Zustellungsbeweis). Die Voraussetzungen einer ausserordentlichen Kündigung von Art. 257d Abs. 2 und Art. 266l Abs. 2 OR sind damit erfüllt.