Die Kündigung der Gesuchstellerin vom 19. November 2019 für die Mietobjekte im "Lagerhaus […]" erfolgte rechtsgültig: Es ist unbestritten, dass die Gesuchsgegnerin die Mietsachen übernommen hatte und mit der Zahlung des Mietzinses für den Oktober 2021 im Rückstand war. Mit eingeschriebenem Brief vom 11. Oktober 2021 hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin gemahnt, ihr die gemäss Art. 257d Abs. 1 OR erforderliche Zahlungsfrist von 30 Tagen angesetzt und ihr für den Fall der Nichtleistung die Kündigung angedroht (GB 16).