Bei der Zustellung einer Kündigung im Mietrecht kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die absolute Empfangstheorie zur Anwendung.14 Da die Mitteilung der Kündigung die materiellrechtliche Frist der Kündigungsanfechtung auslöst (Art. 273 Abs. 1 OR), müssen sowohl der Beginn dieser Frist als auch ihre Berechnung nach dem materiellen Recht erfolgen. Die im Zivilprozess geltende Regelung nach Art. 138 Abs. 3 lit. a